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Signature Products GmbH
Klumpensee 2, 75177 Pforzheim
Germany
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Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen
Definitionen
Das Personalpronomen „wir“ wird in diesen Bedingungen synonym
verwendet für das Unternehmen, das diese Bedingungen in Bezug
nimmt (AGB-Verwender).
Abrufbestellung
Eine Abrufbestellung stellt einen Liefervertrag über eine
Gesamtliefermenge innerhalb einer Periode dar, die in mehreren
Teillieferungen (Abrufen) erfüllt wird.
Abholtransport
Beim Abholtransport werden die Waren von einer Lieferstelle zu einer
Empfangsstelle transportiert.
Bestellung
Bestellung ist der bindende Auftrag eines Kunden zum Abschluss
eines Kaufvertrags.
Deckungsgeschäft
Als Deckungsgeschäfte gelten der Deckungskauf- und –verkauf.
Beim Deckungskauf beschafft sich der Käufer eine dringend benötigte
Ware ersatzweise bei einem anderen Lieferanten, weil der eigentlich
beauftragte Lieferant in Lieferverzug geraten ist. Von einem
Deckungsverkauf oder Selbsthilfeverkauf spricht man, wenn ein
Schuldner z. B. bei Gläubigerverzug die Ware ersatzweise an einen
Dritten verkauft (gesetzlich geregelt beispielsweise in § 383 BGB oder
§ 373 HGB für den Handelskauf).
Fixgeschäft
Als Fixgeschäft gilt ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Leistung bis zu
einem festgelegten Termin erbracht sein muss (sog. Leistungszeit).
Geschäftspartner
Unsere Geschäftspartner werden als Besteller/Käufer/Auftraggeber
bezeichnet.
Vertragspartner sind Geschäftspartner, deren Bestellung von uns
angenommen wurde.
Kardinalpflichten
Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertraut und vertrauen darf.
Leistungsort
Der gesetzliche Leistungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers
(siehe § 269 BGB). Der Leistungsort ist beim Versendungskauf von
Unternehmer zu Unternehmer (englisch Business-to-Business)
zugleich die Lieferstelle.
Lieferstelle
Die Lieferstelle bezeichnet den Ort, zu welchem eine Lieferung erfolgt.
Lieferung beim Versendungskauf
Die Lieferung ist beim Versendungskauf die Übergabe von Waren
durch den Lieferanten oder in dessen Auftrag durch
Logistikdienstleister oder Postunternehmen an den Kunden.
Selbstlieferungsvorbehalt
Die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" ermöglicht es dem
Verwender sich vom Vertrag zu lösen, wenn er selbst vom Lieferanten
nicht beliefert wird. Der Selbstlieferungsvorbehalt ist also ein
Rücktrittsvorbehalt.
Streckengeschäfte,-handel
Streckengeschäfte sind Geschäfte, bei denen der Händler Ware von
Lieferanten erwirbt und sie an Kunden weiterverkauft, ohne
physischen Kontakt mit der Ware zu haben.
Vorbehaltsware
Vorbehaltsware ist die von uns gelieferte Ware, die bis zur Erfüllung
unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum
bleiben.
Präambel
Alle Verkäufe und Serviceleistungen von uns, auch in laufender oder
künftiger Geschäftsverbindung, unterliegen ausschließlich den
nachfolgenden Bedingungen.
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen.
Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich
widersprochen; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei
Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
In unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und vertraglichen
Vereinbarungen liegen unsere Geschäftsbedingungen auch dann
zugrunde, wenn wir uns künftig nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich
hierauf berufen sollten. Abweichende Geschäftsbedingungen werden
von uns nicht anerkannt. Gegenüber unseren Geschäftsbedingungen
abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung (§ 1.6) durch uns.
Sofern ein Sachverhalt nicht in diesen Liefer- und
Verkaufsbedingungen oder individualvertraglich geregelt ist oder
soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam ist, gilt die
gesetzliche Regelung. In keinem Fall gelten dies bezüglich
Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn, wir stimmen ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 1 Angebot, Angebotsannahme, Schriftform
1.1. Status von Angebot und Auftragsbestätigung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie
schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.
(3) Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche
Auftragsbestätigung von uns.
(4) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen, soweit nichts
anderes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften dar.
1.2. Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung aufgrund von
Konstruktions- oder Formveränderungen, die auf Verbesserung der
Technik bzw. auf Anforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, ab und ist diese Abweichung für den Kunden zumutbar, so ist
die Auftragsbestätigung dennoch verbindlich, wenn nicht der Kunde
innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Bestätigung widerspricht
(siehe auch § 10).
1.3. Ergänzende Handelsklauseln
Ergänzende Klauseln zur Warenbeschreibung wie z.B. „wie bereits
geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten
beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware,
nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers
werden von uns entsprechend verstanden.
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1.4. Vereinbarte Liefermengen, Mengenabweichungen
Vereinbarte Liefermengen sind ungefähr. Für die Lieferung fester
sowie flüssiger Waren gelten Abweichungen von bis zu 10 % der
vereinbarten Liefermenge als vertragsgemäß und begründen keine
Sachmängelhaftung. Solche Mengenabweichungen mindern bzw.
erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend pro rata, sofern sie
mehr als 1% betragen.
1.5. Handelsklausel „Preis ab Werk“
Soweit nicht anders angeboten, verstehen sich unsere Preise ab
Werk (unser Standort). Für den Fall, dass wir ausnahmsweise den
Transport für den Käufer organisieren und Frachtkosten vorlegen,
sind diese vom Käufer auf Anforderung unverzüglich skontofrei zu
erstatten.
1.6. Schriftform
Textform im Sinne von § 126 BGB (insbesondere Telefax und E-Mail)
oder Datenfernübertragung entsprechen der Schriftform.
§ 2 Preise
2.1. Eigenschaften von Preisangaben
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ab
Werk, ausschließlich aller anfallenden Steuern (insbesondere:
Mehrwertsteuer) und Zölle, Auslieferungskosten, Verpackung,
Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten.
2.2. Rechnungsgrundlage: Mengen und Gewichte
Die Preise werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten
festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der
Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde
ausnahmsweise auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen
Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
2.3. Preisanpassung
(1) Die Preise sind Festpreise für eine Dauer von vier Monaten für
Nichtkaufleute und sechs Wochen für Kunden, die Kaufleute sind, ab
Datum der Auftragsbestätigung.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreisänderungen eintreten.
(3) Das gilt auch für Rahmenverträge. Preisänderungen werden wir
dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4. Wirkung von Preisnachlässen, einmal gewährten Sonder- und
Mengenrabatten oder Sonderpreisen
Soweit wir Preisnachlässe einräumen, besteht auf deren Gewährung
für künftige Geschäfte kein Rechtsanspruch. Das gilt auch für einmal
gewährte Sonder-, Mengenrabatte oder Sonderpreise.
§ 3 Zahlungsbedingungen
3.1. Fälligkeit von Forderungen
Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Rechnungsstellung, soweit
nichts Anderes schriftlich (§ 1.6) vereinbart ist. Alle Zahlungen
müssen bargeldlos durch Banküberweisung erfolgen.
3.2. Wirkung von Skonti und Zielvereinbarungen
Skonto und Zielvereinbarungen, die im Zusammenhang mit
Forderungen geschlossen werden, gelten nur für den jeweils
bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit. Ein
vereinbarter Skontoabzug entfällt in jedem Falle bei
Wechselhereinnahme, auch wenn die Diskontspesen zu Lasten des
Käufers gehen.
3.3. Zinsen auf Forderungen
Auch in nichtkaufmännischen Verkehr sind wir bei Überschreitung der
Fälligkeit berechtigt, dem Besteller Zinsen in der Höhe zu berechnen,
wie sie uns von unserer Hausbank für Überziehungskredite in
Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch in Höhe von 5% über
dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank oder einem der
Diskontsatz als Leitzins ablösenden Zinssatz. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens ist uns unbenommen.
3.4. Verzugszinsen
Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des in
§ 288 Abs. 2 BGB festgelegten Satzes, derzeit 9 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz, und behalten uns vor, einen weitergehenden
Schaden geltend zu machen.
3.5. Annahme von Schecks oder Wechseln
(1) Werden Schecks oder Wechsel angenommen, wozu wir nicht
verpflichtet sind, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
(2) Einziehung- und Diskontspesen sowie Wechselsteuer und
sonstige Spesen trägt der Besteller.
(3) Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu
vergüten.
(4) Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Rückleitung von Wechseln im Falle der Nichteinlösung übernehmen
wir keine Gewähr.
3.6. Aufrechnung
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das
Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis
oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
3.7. Verzug und Fälligkeit der Restschuld
Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen –
gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise in Verzug
gerät, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir
Schecks/Wechsel – ohne entsprechende Vereinbarung –
entgegengenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem
berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für künftige
Lieferungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung trotz Mahnung in angemessener Frist nicht
geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und
Schadensersatz geltend zu machen.
3.8. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche
Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so gilt das
gleiche wie zu § 3.7, auch wenn uns solche vor Vertragsschluss
bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
§ 4 Qualitätsprüfung
(1) Die Produkte von uns werden vor Auslieferung sorgfältig geprüft
und standardisierten Tests unterworfen.
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(2) Wünscht der Besteller zusätzliche Tests, so sind diese gesondert
zu bezahlen.
(3) Wünscht der Besteller die Durchführung von Tests in seiner
Gegenwart, nimmt jedoch an dem schriftlich vereinbarten Termin nicht
teil, sind wir berechtigt, nach Ablauf von einer Woche nach
Fertigstellungsanzeige die gewünschten Tests auch in Abwesenheit
des Kunden durchzuführen.
(4) Ergeben diese Tests keine Beanstandung, so gilt der betreffende
Gegenstand auch dann als vom Kunden genehmigt, wenn dieser am
Test nicht teilgenommen hat.
§ 5 Lieferung
5.1. Lieferfristen und –termine
(1) Vereinbarte Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr,
wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1.6)
vereinbart wurde.
(2) Fixgeschäfte, insbesondere solche nach § 376 HGB, müssen
ausdrücklich vereinbart werden.
(3) Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder
dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Werden verbindlich vereinbarte Ausliefertermine von uns um mehr
als zwei Wochen überschritten, und haben wir die Verzögerung zu
vertreten, ist der Besteller berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen
mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
5.2. Streckengeschäfte, -handel
Bei Lieferungen, bei denen wir keinen physischen Kontakt mit der
Ware hatten (Streckengeschäfte, -handel), sind Liefertermin und -frist
eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle unseres Vorlieferanten so
rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung
rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
5.3. Force Majeure
(1) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu
vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten,
verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur
Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist.
(2) Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit.
(3) Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu
vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser
Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter
Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom
Vertrage zurücktreten.
(4) Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts
unverzüglich zu erstatten.
(5) Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden
Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von
zwei Wochen anzukündigen.
(6) Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann
ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen
dauert.
5.4. Selbstlieferungsvorbehalt
(1) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(2) Über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer
unverzüglich.
(3) Etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich
zurück.
(4) Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte
Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben
wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden
trifft.
(5) Voraussetzung ist insbesondere, dass wir ein konkretes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
5.5. Teillieferung
Außer in den Fällen, in denen Teillieferungen für den Besteller ohne
Interesse sind, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
5.6. Abrufbestellungen
(1) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 12 Monaten ab Datum
unserer Auftragsbestätigung.
(2) Mit Ablauf dieser Frist werden Kaufpreis- /Werklohnforderungen
für den noch nicht abgenommenen Teil der Ware fällig, ohne dass wir
zur vorherigen Absendung der Ware verpflichtet sind.
(3) Ruft der Besteller nicht fristgerecht ab oder verzögert sich der
Versand aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Bestellers
liegen, so sind wir nach Ablauf von einem Monat ab Absendung der
Versandbereitschaft bzw. nach Ablauf der Abruffrist berechtigt, ein
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages pro
angefangenen Monat zu verlangen.
(4) Dieses Lagergeld ist auf höchstens 5% begrenzt, wenn nicht
nachweislich höhere Kosten entstanden sind.
5.7. Export durch Käufer
(1) Der Export unserer Artikel durch den Käufer/Auftraggeber bedarf
unserer vorherigen Genehmigung.
(2) Dem Besteller ist bekannt, dass die gelieferten Geräte der
Exportüberwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main
unterliegen können.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des
BAFA bei einem eventuellen Export der gelieferten Geräte zu
beachten.
5.8. Schutzvorrichtungen
Schutzvorrichtungen und -einrichtungen werden nur insoweit
mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Aufstellung
(1) Die Aufstellung ist Sache des Bestellers. Sofern die Aufstellung
durch uns vereinbart ist, gelten ergänzend zu diesen Verkaufs-,
Liefer-, und Zahlungsbedingungen unsere Installations- und
Servicebedingungen.
(2) Zudem hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen: