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Signature Products GmbH

Klumpensee 2, 75177 Pforzheim

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Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen

Definitionen

Das Personalpronomen „wir“ wird in diesen Bedingungen synonym

verwendet für das Unternehmen, das diese Bedingungen in Bezug

nimmt (AGB-Verwender).

Abrufbestellung

Eine Abrufbestellung stellt einen Liefervertrag über eine

Gesamtliefermenge innerhalb einer Periode dar, die in mehreren

Teillieferungen (Abrufen) erfüllt wird.

Abholtransport

Beim Abholtransport werden die Waren von einer Lieferstelle zu einer

Empfangsstelle transportiert.

Bestellung

Bestellung ist der bindende Auftrag eines Kunden zum Abschluss

eines Kaufvertrags.

Deckungsgeschäft

Als Deckungsgeschäfte gelten der Deckungskauf- und –verkauf.

Beim Deckungskauf beschafft sich der Käufer eine dringend benötigte

Ware ersatzweise bei einem anderen Lieferanten, weil der eigentlich

beauftragte Lieferant in Lieferverzug geraten ist. Von einem

Deckungsverkauf oder Selbsthilfeverkauf spricht man, wenn ein

Schuldner z. B. bei Gläubigerverzug die Ware ersatzweise an einen

Dritten verkauft (gesetzlich geregelt beispielsweise in § 383 BGB oder

§ 373 HGB für den Handelskauf).

Fixgeschäft

Als Fixgeschäft gilt ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Leistung bis zu

einem festgelegten Termin erbracht sein muss (sog. Leistungszeit).

Geschäftspartner

Unsere Geschäftspartner werden als Besteller/Käufer/Auftraggeber

bezeichnet.

Vertragspartner sind Geschäftspartner, deren Bestellung von uns

angenommen wurde.

Kardinalpflichten

Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig

vertraut und vertrauen darf.

Leistungsort

Der gesetzliche Leistungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers

(siehe § 269 BGB). Der Leistungsort ist beim Versendungskauf von

Unternehmer zu Unternehmer (englisch Business-to-Business)

zugleich die Lieferstelle.

Lieferstelle

Die Lieferstelle bezeichnet den Ort, zu welchem eine Lieferung erfolgt.

Lieferung beim Versendungskauf

Die Lieferung ist beim Versendungskauf die Übergabe von Waren

durch den Lieferanten oder in dessen Auftrag durch

Logistikdienstleister oder Postunternehmen an den Kunden.

Selbstlieferungsvorbehalt

Die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" ermöglicht es dem

Verwender sich vom Vertrag zu lösen, wenn er selbst vom Lieferanten

nicht beliefert wird. Der Selbstlieferungsvorbehalt ist also ein

Rücktrittsvorbehalt.

Streckengeschäfte,-handel

Streckengeschäfte sind Geschäfte, bei denen der Händler Ware von

Lieferanten erwirbt und sie an Kunden weiterverkauft, ohne

physischen Kontakt mit der Ware zu haben.

Vorbehaltsware

Vorbehaltsware ist die von uns gelieferte Ware, die bis zur Erfüllung

unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen

gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum

bleiben.

Präambel

Alle Verkäufe und Serviceleistungen von uns, auch in laufender oder

künftiger Geschäftsverbindung, unterliegen ausschließlich den

nachfolgenden Bedingungen.

Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische

Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche

Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und

Lieferungsbedingungen.

Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere

Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich

widersprochen; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei

Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

In unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und vertraglichen

Vereinbarungen liegen unsere Geschäftsbedingungen auch dann

zugrunde, wenn wir uns künftig nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich

hierauf berufen sollten. Abweichende Geschäftsbedingungen werden

von uns nicht anerkannt. Gegenüber unseren Geschäftsbedingungen

abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung (§ 1.6) durch uns.

Sofern ein Sachverhalt nicht in diesen Liefer- und

Verkaufsbedingungen oder individualvertraglich geregelt ist oder

soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam ist, gilt die

gesetzliche Regelung. In keinem Fall gelten dies bezüglich

Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn, wir stimmen ihrer

Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 1 Angebot, Angebotsannahme, Schriftform

1.1. Status von Angebot und Auftragsbestätigung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie

schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.

(3) Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche

Auftragsbestätigung von uns.

(4) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen, soweit nichts

anderes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften dar.

1.2. Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung aufgrund von

Konstruktions- oder Formveränderungen, die auf Verbesserung der

Technik bzw. auf Anforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen

sind, ab und ist diese Abweichung für den Kunden zumutbar, so ist

die Auftragsbestätigung dennoch verbindlich, wenn nicht der Kunde

innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Bestätigung widerspricht

(siehe auch § 10).

1.3. Ergänzende Handelsklauseln

Ergänzende Klauseln zur Warenbeschreibung wie z.B. „wie bereits

geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten

beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware,

nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers

werden von uns entsprechend verstanden.

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1.4. Vereinbarte Liefermengen, Mengenabweichungen

Vereinbarte Liefermengen sind ungefähr. Für die Lieferung fester

sowie flüssiger Waren gelten Abweichungen von bis zu 10 % der

vereinbarten Liefermenge als vertragsgemäß und begründen keine

Sachmängelhaftung. Solche Mengenabweichungen mindern bzw.

erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend pro rata, sofern sie

mehr als 1% betragen.

1.5. Handelsklausel „Preis ab Werk“

Soweit nicht anders angeboten, verstehen sich unsere Preise ab

Werk (unser Standort). Für den Fall, dass wir ausnahmsweise den

Transport für den Käufer organisieren und Frachtkosten vorlegen,

sind diese vom Käufer auf Anforderung unverzüglich skontofrei zu

erstatten.

1.6. Schriftform

Textform im Sinne von § 126 BGB (insbesondere Telefax und E-Mail)

oder Datenfernübertragung entsprechen der Schriftform.

§ 2 Preise

2.1. Eigenschaften von Preisangaben

Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ab

Werk, ausschließlich aller anfallenden Steuern (insbesondere:

Mehrwertsteuer) und Zölle, Auslieferungskosten, Verpackung,

Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten.

2.2. Rechnungsgrundlage: Mengen und Gewichte

Die Preise werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten

festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der

Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde

ausnahmsweise auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen

Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.

2.3. Preisanpassung

(1) Die Preise sind Festpreise für eine Dauer von vier Monaten für

Nichtkaufleute und sechs Wochen für Kunden, die Kaufleute sind, ab

Datum der Auftragsbestätigung.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu

ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder

Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen

oder Materialpreisänderungen eintreten.

(3) Das gilt auch für Rahmenverträge. Preisänderungen werden wir

dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2.4. Wirkung von Preisnachlässen, einmal gewährten Sonder- und

Mengenrabatten oder Sonderpreisen

Soweit wir Preisnachlässe einräumen, besteht auf deren Gewährung

für künftige Geschäfte kein Rechtsanspruch. Das gilt auch für einmal

gewährte Sonder-, Mengenrabatte oder Sonderpreise.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1. Fälligkeit von Forderungen

Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Rechnungsstellung, soweit

nichts Anderes schriftlich (§ 1.6) vereinbart ist. Alle Zahlungen

müssen bargeldlos durch Banküberweisung erfolgen.

3.2. Wirkung von Skonti und Zielvereinbarungen

Skonto und Zielvereinbarungen, die im Zusammenhang mit

Forderungen geschlossen werden, gelten nur für den jeweils

bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit. Ein

vereinbarter Skontoabzug entfällt in jedem Falle bei

Wechselhereinnahme, auch wenn die Diskontspesen zu Lasten des

Käufers gehen.

3.3. Zinsen auf Forderungen

Auch in nichtkaufmännischen Verkehr sind wir bei Überschreitung der

Fälligkeit berechtigt, dem Besteller Zinsen in der Höhe zu berechnen,

wie sie uns von unserer Hausbank für Überziehungskredite in

Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch in Höhe von 5% über

dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank oder einem der

Diskontsatz als Leitzins ablösenden Zinssatz. Die Geltendmachung

eines weiteren Verzugsschadens ist uns unbenommen.

3.4. Verzugszinsen

Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des in

§ 288 Abs. 2 BGB festgelegten Satzes, derzeit 9 Prozentpunkte über

dem Basiszinssatz, und behalten uns vor, einen weitergehenden

Schaden geltend zu machen.

3.5. Annahme von Schecks oder Wechseln

(1) Werden Schecks oder Wechsel angenommen, wozu wir nicht

verpflichtet sind, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.

(2) Einziehung- und Diskontspesen sowie Wechselsteuer und

sonstige Spesen trägt der Besteller.

(3) Diese Kosten sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu

vergüten.

(4) Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und

Rückleitung von Wechseln im Falle der Nichteinlösung übernehmen

wir keine Gewähr.

3.6. Aufrechnung

Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist

ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das

Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis

oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt.

3.7. Verzug und Fälligkeit der Restschuld

Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen –

gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise in Verzug

gerät, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir

Schecks/Wechsel – ohne entsprechende Vereinbarung –

entgegengenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem

berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für künftige

Lieferungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistung trotz Mahnung in angemessener Frist nicht

geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und

Schadensersatz geltend zu machen.

3.8. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche

Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so gilt das

gleiche wie zu § 3.7, auch wenn uns solche vor Vertragsschluss

bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.

§ 4 Qualitätsprüfung

(1) Die Produkte von uns werden vor Auslieferung sorgfältig geprüft

und standardisierten Tests unterworfen.

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(2) Wünscht der Besteller zusätzliche Tests, so sind diese gesondert

zu bezahlen.

(3) Wünscht der Besteller die Durchführung von Tests in seiner

Gegenwart, nimmt jedoch an dem schriftlich vereinbarten Termin nicht

teil, sind wir berechtigt, nach Ablauf von einer Woche nach

Fertigstellungsanzeige die gewünschten Tests auch in Abwesenheit

des Kunden durchzuführen.

(4) Ergeben diese Tests keine Beanstandung, so gilt der betreffende

Gegenstand auch dann als vom Kunden genehmigt, wenn dieser am

Test nicht teilgenommen hat.

§ 5 Lieferung

5.1. Lieferfristen und –termine

(1) Vereinbarte Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr,

wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1.6)

vereinbart wurde.

(2) Fixgeschäfte, insbesondere solche nach § 376 HGB, müssen

ausdrücklich vereinbart werden.

(3) Verbindlich vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu

ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder

dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Werden verbindlich vereinbarte Ausliefertermine von uns um mehr

als zwei Wochen überschritten, und haben wir die Verzögerung zu

vertreten, ist der Besteller berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen

mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem

Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

5.2. Streckengeschäfte, -handel

Bei Lieferungen, bei denen wir keinen physischen Kontakt mit der

Ware hatten (Streckengeschäfte, -handel), sind Liefertermin und -frist

eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle unseres Vorlieferanten so

rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung

rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.

5.3. Force Majeure

(1) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,

Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu

vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten,

verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur

Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder

Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist.

(2) Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer

unverzüglich mit.

(3) Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften

Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,

Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu

vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser

Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter

Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom

Vertrage zurücktreten.

(4) Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts

unverzüglich zu erstatten.

(5) Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden

Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von

zwei Wochen anzukündigen.

(6) Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann

ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen

dauert.

5.4. Selbstlieferungsvorbehalt

(1) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(2) Über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer

unverzüglich.

(3) Etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten wir unverzüglich

zurück.

(4) Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte

Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben

wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden

trifft.

(5) Voraussetzung ist insbesondere, dass wir ein konkretes

Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

5.5. Teillieferung

Außer in den Fällen, in denen Teillieferungen für den Besteller ohne

Interesse sind, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

5.6. Abrufbestellungen

(1) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 12 Monaten ab Datum

unserer Auftragsbestätigung.

(2) Mit Ablauf dieser Frist werden Kaufpreis- /Werklohnforderungen

für den noch nicht abgenommenen Teil der Ware fällig, ohne dass wir

zur vorherigen Absendung der Ware verpflichtet sind.

(3) Ruft der Besteller nicht fristgerecht ab oder verzögert sich der

Versand aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Bestellers

liegen, so sind wir nach Ablauf von einem Monat ab Absendung der

Versandbereitschaft bzw. nach Ablauf der Abruffrist berechtigt, ein

Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages pro

angefangenen Monat zu verlangen.

(4) Dieses Lagergeld ist auf höchstens 5% begrenzt, wenn nicht

nachweislich höhere Kosten entstanden sind.

5.7. Export durch Käufer

(1) Der Export unserer Artikel durch den Käufer/Auftraggeber bedarf

unserer vorherigen Genehmigung.

(2) Dem Besteller ist bekannt, dass die gelieferten Geräte der

Exportüberwachung durch das Bundesamt für Wirtschaft und

Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main

unterliegen können.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften des

BAFA bei einem eventuellen Export der gelieferten Geräte zu

beachten.

5.8. Schutzvorrichtungen

Schutzvorrichtungen und -einrichtungen werden nur insoweit

mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6 Aufstellung

(1) Die Aufstellung ist Sache des Bestellers. Sofern die Aufstellung

durch uns vereinbart ist, gelten ergänzend zu diesen Verkaufs-,

Liefer-, und Zahlungsbedingungen unsere Installations- und

Servicebedingungen.

(2) Zudem hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und

rechtzeitig zu stellen: